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Strenge Voraussetzungen zum Gebrauch von Schreckschusswaffen

Mit Feuerwerk, Böllern und Glockengeläut wird in der Silvesternacht das neue Jahr begrüßt. Nicht selten kommen dabei auch Schreckschusswaffen zum Einsatz. Erlaubt ist das allerdings nur in wenigen Fällen.

Der sogenannte Kleine Waffenschein berechtigt Besitzer von Schreckschusspistolen mit PTB-Prüfsiegel zum Tragen der Waffe. (Foto: Landkreis)

Der Kauf und Besitz von Schreckschusspistolen ist für Volljährige ohne weiteres erlaubt. Wer eine solche Waffe „führen“, also außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen Grundstücks bei sich tragen will, benötigt seit 2003 den sogenannten Kleinen Waffenschein. Derzeit besitzen gut 2.300 Bürgerinnen und Bürger des Landkreises eine solche Berechtigung.

Nicht in der
Öffentlichkeit

Gerade in der Silvesternacht hat das Führen und Benutzen einer Schreckschusswaffe für viele eine besondere Bedeutung. Allerdings muss allen Besitzern, ob sie nur Besitzer oder auch zum Führen berechtigt sind, klar sein, dass das Abfeuern zum Jahreswechsel nur auf dem eigenen Grundstück oder auf einem anderen Privatgrundstück, dann mit dem Einverständnis des Inhabers des Hausrechts, erlaubt ist.

Bußgeld
oder Haftstrafe

In der Öffentlichkeit darf außerhalb einer Notwehrsituation auch der Inhaber eines Kleinen Waffenscheins nicht schießen. Andernfalls drohen der Einzug der Waffe und ein Bußgeld. Wer ohne Berechtigung eine Schreckschusswaffe bei sich führt, riskiert sogar eine Anzeige wegen einer Straftat – und damit bis zu drei Jahren Haft oder eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro.