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Facebook-Account kann vererbt werden

Ab sofort ist es amtlich: Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Facebook darf nach dem Tod von Nutzern deren Konten nicht sperren. Weder das Fernmeldegeheimnis noch der Datenschutz stünden, so die Begründung, dem vollen Zugriff der Erben entgegen.

Mutter darf Zugriff haben

Eine Mutter hatte geklagt auf Einsicht in den Account ihrer verstorbenen Tochter. Facebook hatte dies mit Hinweis auf den Datenschutz verweigert. Die Sprecherin des BGH, Dietlind Weinland, wies in Zusammenhang mit dem Urteil auf die Parallele zu Dokumenten auf Papier hin. Ein Tagebuch oder auch Liebesbriefe gingen schließlich auch in die Erbmasse über und somit ins Eigentum der Erben.

Wer sich bei Facebook anmeldet, schließt mit dem Konzern einen Vertrag. Und dieser Vertrag wird, so wie Gegenstände und andere Verträge auch, schlichtweg vererbt. Zwar kann in einem Vertrag ausgeschlossen werden, dass der betreffende Account vererbt wird, das aber ist im oben genannten Fall nicht gegeben gewesen, so der BGH. Im Kleingedruckten von Facebook sei nichts dergleichen enthalten gewesen. Und Facebooks Regeln, nach denen ein Konto in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt werde, sei nicht wirksam.
„Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln als analoge Inhalte auf Papierdokumenten.“ Das Urteil zieht ebenso andere sogenannte Social Media-Plattformen wie Twitter und ähnliche ein.